Es könnte ganz einfach sein
Mehrfamilienhaus-Konzepte für Strom und Wärme und wie das Mieterstromgesetz sie kaputt mach: Mieterinnen und Mieter sollen am Ausbau der Erneuerbaren Energien beteiligt werden, heißt es aus dem zuständigen Ministerium zum Mieterstromgesetz1). Das ist Unsinn. Das Mieterstromgesetz fördert ein Geschäftskonzept für Elektrizitätsversorger, die auf Wohngebäuden erzeugten Strom direkt vor Ort verkaufen.
Mietern und Vermietern wurde eine aktive Beteiligung am Ausbau Erneuerbarer Energien durch dieses Gesetz dagegen noch schwerer gemacht. Auch innerhalb einer Kundenanlage, also hinter dem Stromanschluss, soll nun jede Mehrpersonenkonstellation wie gewerbliche Elektrizitätslieferung behandelt werden. Es wird Zeit, diese Zwangskommerzialisierung der Eigenerzeugung zu bremsen und die rechtlichen Hindernisse für nicht-gewerbliche Konzepte aus der Welt zu schaffen, die technisch und wirtschaftlich schon längst funktionieren, aber nicht nach den Regeln der kommerziellen Stromwirtschaft. Das könnte ganz einfach sein. Denn die meisten dieser Regeln sind hinter dem Stromanschluss völlig überflüssig.
Während Lobbyisten und Manager der Stromkonzerne nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Stromlieferungen und deren Bilanzierung betrachten, denken Architekten in Gebäudekonzepten und Energiebilanzen. Stromerzeugungsanlagen dienen bei Ihnen keinem Gewerbebetrieb, sondern Gebäuden. Denn um der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu genügen, muss ein Neubau inzwischen nicht nur Energie einsparen, sondern auch erzeugen. Aus technischer Sicht ist diese Erzeugung kein Gewerbe, sondern eine Einrichtung zur Selbstversorgung des Gebäudes - wie die Heizung.
Erneuerbare Wärme: Im Mietshaus ganz einfach
Um eine Heizung zu betreiben braucht man keinen Gewerbeschein. Auch die Eigenerzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien mit Solarthermie und Wärmepumpe im Mietshaus macht den Vermieter nicht zum Wärmeversorgungsunternehmen. Sie gehört zur Zentralheizung und damit zum Haus. Kalkulatorisch hat das Auswirkungen. Einerseits steigt die Kaltmiete, denn die höheren Investitionen in das Gebäude müssen sich rentieren. Andererseits sinken die Nebenkosten. Denn der Zukauf von Gas oder Öl wird minimiert oder fällt ganz weg. Es bleiben Wartungskosten und Kosten für den Strom, den Wärme- und Umwälzpumpen verbrauchen. Diese Kosten werden über die Betriebskostenabrechnung umgelegt wie eh und je, ob nun Strom zugekauft wird, um die Wärmepumpe zu betreiben, oder Gas für eine Zentralheizung. Ganz einfach.
Mieterstromlieferung: Ein Mühlstein für Vermieter
Kompliziert wird es, wenn der Vermieter neben Wärme auch Strom erzeugt. Zwar liegt es nahe, die eventuelle Wärmelücke im Winter mit einem BHKW zu schließen oder die Wärmepumpe mit PV-Strom zu betreiben. Kombiniert mit einer Batterie kann man sogar abends mit PV-Strom fernsehen. Technisch ist es kein Problem, das Haus autark mit Strom und Wärme zu versorgen, und sogar überschüssigen Strom ins Netz einzuspeisen.
Rechtlich aber gibt es kaum einen größeren Mühlstein, den sich ein Vermieter um den Hals legen kann, als seine Mieter nicht nur mit Wärme, sondern auch mit Strom zu versorgen.
Sämtliche Stromerzeugungseinheiten und ihre Betreiber müssen nicht nur seit Juli 2017 zu dem noch gar nicht existierenden Marktstammdatenregister angemeldet werden, ein für die Energiewirtschaft ersonnenes komplexen "Pflicht-Facebook der Marktakteure", dessen Inbetriebnahme trotz der schon bestehenden Verpflichtung zu seiner Benutzung so fern liegt wie die des Hauptstadtflughafens BER, mit noch ungeklärten rechtlichen Folgen.
Liefert der Vermieter Strom an Letztverbraucher, muss er zudem in seiner Werbung, Internetseite, seinen Verträgen und Rechnungen diverse Pflichtangaben machen, unter anderem die sogenannte "Stromkennzeichnung". Dies aber ist ein vom Umweltbundesamt verwalteter Irrgarten der Herkunftsnachweise und deren Entwertung, der für Netzstrom möglicherweise Sinn macht, einen Kleinerzeuger im ersten Jahr der Stromlieferung aber garantiert und gebührenpflichtig in die Verzweiflung treibt. Das ist nicht sinnvoll, weil der hinter demselben Stromanschluss erzeugte und verbrauchte Strom die Probleme gar nicht aufwirft, die das Umweltbundesamt mit seinen Herkunftsnachweisen lösen will.
Ähnlich kompliziert wird es darüber hinaus, wenn der Strombedarf im Haus nicht absolut sicher vollständig gedeckt werden kann, also Reststrom aus dem Netz eingekauft werden muss. Das muss bei Mieterstrom der Stromlieferant des selbsterzeugten Stroms für seine "Kunden" mitübernehmen. So weit ist das auch zweckmäßig. Rechtskonform erfordert das aber einen Vertrag als Wiederverkäufer. Der Vermieter und frischgebackene Elektrizitätsversorger bekommt dann den Reststrom mehrwertsteuer- und stromsteuerfrei sowie ohne EEG-Umlage, aber nur, um diese Abgaben bei Finanzamt, Hauptzollamt und Übertragungsnetzbetreiber selbst anzumelden und abzuführen.
An den Messkonzepten zur Erfassung der verschiedenen Strommengen, die für diese Abgaben und Meldungen erfasst werden müssen, verzweifeln selbst Fachleute. Denn die Messungen müssen die PV-/KWK- oder Batteriestrom-Eigenversorgungen des Vermieters (z.B. für Gemeinschaftsanlagen), für die diese Abgaben nur teilweise anfallen, den Netzstrombezug für die Vermieter-eigenen Anlagen, den Netzstrombezug für die Mieter und den aus PV-, Batterie- oder KWK an Mieter gelieferten Strom sauber trennen, damit die Meldewege für die jeweils anders zu berechnende EEG-Umlage und die jeweiligen Förderregelungen und Steuertatbestände mit den nötigen Daten beschickt werden können. Dass für die Erfassung des Batteriestroms in dieser Messorgie eine Regelung besteht, die selbst Fachleute nicht verstehen, ist da nur eine irre Randnotiz.
Der Zähler-Horror geht noch weiter, wenn man bedenkt, dass nicht alle Mieter am Mieterstrom-Konzept teilnehmen müssen und einige auch kündigen könnten. Diese Zähler müssen "umgeklemmt" oder mittels Smart-Metering herausgerechnet werden.
Damit nicht genug: Die Überwachung des Strom-Großhandels in der EU nach der REMIT-Verordnung erfordert für jede Stromlieferung an Stromhändler eine Meldung sowohl des Großhändlers, als auch des belieferten Strom-Wiederverkäufers über ein Meldesystem ("ACER"), wobei die Meldung von z.B. 500 kWh Strombezug pro Monat vom immer gleichen Lieferanten über dieses System so speziell ist, dass nur registrierte Teilnehmer ("RRMs") solche Meldungen vornehmen dürfen. Auch dieser Wahnsinn ist selbstverständlich gebührenpflichtig.
Als wäre das nicht schon der Todesstoß für den stromliefernden Vermieter, bringt die Stromlieferung für viele Vermieter auch Steuernachteile ("Infizierung" der Mieteinnahmen durch gewerbliche Umsätze), die für Betroffene immer höher sein dürften, als der gesamte Umsatz aus dem Stromverkauf.
Das Mieterstromgesetz ändert daran nichts, im Gegenteil. Es fügt weitere KO-Schläge hinzu, wie die Deckelung des Stromentgelts auf 90 % des Grundversorgungstarifs und der Vertragslaufzeit auf ein Jahr, auch für Gewerbekunden.
Selbst Profis, also Elektrizitätsversorger mit Rechtsabteilung und vollautomatischen Abrechnungssystemen, kämpfen schwer mit diesen Hürden.
Wer meint, Vermieter ohne dieses Know-how und diese Infrastruktur könnten so den selbst erzeugten Strom an ihre Mieter liefern2), hat keine Vorstellung von der Realität der Stromwirtschaft.
Mieterstrom ohne Stromlieferung könnte so einfach sein
Tatsächlich funktionieren kann Mieterstrom im Sinne einer Eigenversorgung des Gebäudes, die für Mieter und Vermieter oder eine Eigentümergemeinschaft ohne den Overhead eines Stromversorgers zur Verfügung steht, so nicht. Es funktioniert aber bestens, wenn solche Modelle wie eine Zentralheizung betrieben werden dürften und von den irrsinnigen Anforderungen der stromnetzbezogenen Energiewirtschaft vollständig befreit würden. Das ist auch möglich.
Denn in der sogenannten "Kundenanlage", also hinter dem Anschluss zum Stromnetz, sind die Regeln der kommerziellen Stromwirtschaft vollkommen überflüssig. Weder sind sie intentionsgemäß dafür gemacht, die Vorgänge innerhalb der sogenannten "Kundenanlage", d.h. hinter dem Stromanschluss, zu erfassen, noch machen sie in diesem Kontext Sinn.
Das zeigt am eindrücklichsten die Behandlung der EEG-Umlage, die von "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" erhoben wird, die Strom an "Letztverbraucher" liefern. Für konventionellen Netzstrom ist seit Existenz der EEG-Umlage völlig klar, dass diese Stromlieferung am Stromanschluss und an den Anschlussinhaber stattfindet und der jeweilige Netzstromversorger die EEG-Umlage abführt. Ob der Anschlussinhaber innerhalb der Kundenanlage weiteren Personen erlaubt, Stromverbraucher zu betreiben, also Fernsehgeräte oder Maschinen anzuschließen und einzuschalten, Elektroautos zu laden usw., spielte und spielt keine Rolle.
Beginnt der Anschlussinhaber aber als Eigenerzeuger auf dem Grundstück Strom selbst zu erzeugen und "verbrauchen" diesen andere "natürliche oder juristischen Personen", beginnt ein irrer Affentanz: Die vermeintliche Eigenversorgung auf dem Grundstück wird je nach vorgefundenen "Letztverbrauchern" in Stromlieferungen an diese zergliedert und der Anschlussinhaber zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen erklärt, mit den oben beschriebenen Folgen. Fragt dieser aber bei seinem bisherigen Versorger an, er müsse den Strom nun als Wiederverkäufer EEG-Umlage-mehrwert- und stromsteuerfrei beziehen, tippen sich die Sachbearbeiter an die Stirn: Die Lieferung an die Kundenanlage sei Lieferung an einen Letztverbraucher, das sei noch nie anders gewesen (siehe oben).
Dieser Widerspruch wäre einfach aufzulösen, wenn es bei der bisherigen Wertung bliebe, den Letztverbrauch in der Kundenanlage stets deren Inhaber zuzuordnen, und bei Erzeugung von Strom innerhalb der Kundenanlage stets von Eigenversorgung auszugehen. Denn hinter Anschluss (und Zähler!) entscheidet der Inhaber der Kundenanlage, welche Stromverbraucher dort angeschlossen oder betrieben werden. Das passiert aufgrund völlig anderer wirtschaftlicher Interessen und Vertragsverhältnisse als bei einem Elektrizitätsunternehmen, meist auch ohne weitere Zähler. Und selbst wenn Unterzähler im Haus den Verbrauch unterschiedlicher Familien oder Unternehmen messen. Es ist kaum einzusehen, warum der Stromverbrauch in ein und demselben Haus bei der EEG-Umlage unterschiedlich behandelt werden soll, je nachdem ob die einzelnen Einheiten von mehreren Mietern oder von einem einzigen Unternehmen oder Haushalt genutzt werden.
Viele absurde EEG-Umlage-Fragen, z.B. bei der Abgrenzung von Eigenversorgung zu Stromlieferung in Hotels, bei Ferienwohnungen oder Untermietern, wären auf einen Schlag erledigt, wenn die Kundenanlage (weiterhin) energierechtlich als Einheit behandelt würde. Ausgerechnet für die Erzeuger Erneuerbarer Energien hiervon abzuweichen, ist ungerecht.
Es würden sich keine wesentlichen Lücken ergeben
Es ergeben sich auch keine Lücken bei der EEG-Umlage. Die Umlageerhebung nur für Strom, der über ein öffentliches Netz geliefert wurde, ließ zwar ursprünglich Lücken, die der Bundesgerichtshof durch seine Entscheidung geschlossen hat, die EEG-Umlage auch einem (konventionellen) Stromversorger aufzuerlegen, der in einem Industrieareal ohne Anbindung ans öffentliche Netz Strom an die ansässigen Unternehmen lieferte. Diese Lücken sind jedoch längst geschlossen. Zunächst würde ein solches Areal, in dem Strom kommerziell an Dritte vertrieben wird, heute nicht als eine Kundenanlage angesehen. Selbst wenn es als solche durchginge, wäre der konventionelle Strom auch als Eigenversorgungsstrom betrachtet voll umlagepflichtig. Selbst erzeugter Strom aus Erneuerbaren Energien wäre ebenfalls umlagepflichtig, lediglich - zu Recht - umlagebegünstigt. Man darf dabei nicht vergessen, dass für den in der Kundenanlage erzeugten Strom keine Förderung gezahlt wird - außer, jetzt, beim Mieterstrom. Der aber ist, obwohl PV-Strom, voll umlagepflichtig. Förderung und Umlageerhebung saldieren sich zu einer Belastung in der Nähe der reduzierten Umlage für Eigenversorger. Zählt man jedoch den Aufwand für die Realisierung von Mieterstrom hinzu, lohnt die Förderung sich kaum. Als Eigenversorgung dagegen wäre der Strom, obwohl aus Erneuerbaren Energien, lediglich mit EEG-Umlage belastet. Ob das nötig und sinnvoll ist, kann man mit Fug und Recht fragen, aber es ist bei weitem besser, als der jetzt erreichte Zustand maximaler Umlagebelastung, Zählerei und Verwalterei, in dem die Förderung wirkungslos verpufft.
Das wäre vermeidbar, würde man den Inhaber der Kundenanlage als Letztverbraucher behandeln und die Erzeugung in seiner Kundenanlage stets als Eigenversorgung. "Stromlieferungen" innerhalb der Kundenanlage gäbe es dann nicht. Dafür gibt es gute Gründe im Gesetz, schon aus dem Wort "Kundenanlage" selbst kann man es herleiten.
Erst das Mieterstromgesetz macht es kompliziert
Das galt jedenfalls bis zum Mieterstromgesetz. Mit diesem hat der Gesetzgeber nun die Stromlieferung innerhalb der Kundenanlage, selbst an Untermieter, Hotelgäste oder Heimbewohner ausdrücklich zur Norm erklärt. Der Preis der Förderung für "Mieterstrom" ist die EEG-Umlage auf den Strom, ein schlechtes Geschäft, da die Förderung die Umlage weit unterschreitet und durch die Degression schnell gegen null sinken wird. Verwaltung und Abrechnung des Mietertromgeschäfts fressen zudem die zusätzlichen Erlöse durch die Förderung schnell auf. Ein Unsinn, den der Umlagezahler bezahlen muss.
Die Einführung des Stromgeschäfts hinter dem Stromanschluss führt aber auch außerhalb der Mieterstromförderung zu neuer und wohl noch gänzlich unerforschter "Kundschaft" für Zoll- und Finanzämter, bezüglich der oben erwähnten Steuertatbestände. Denn jedes Laden eines privaten Elektroautos am Firmennetz, jeder Gast oder Handwerker in der Privatwohnung, jede WG oder Untervermietung führt nach der nun geltenden Maxime zur Stromlieferung, mit den oben beschriebenen Folgen. Vor allem aber die Übertragungsnetzbetreiber, die in ihrer "Prinzenrolle" der Energiewirtschaft3) eine besondere, quasi-hoheitliche Verantwortung in diesem System wahrnehmen, sind um einige Millionen neue Untertanen bereichert, die nach Meldung ihrer Stammdaten als "Marktakteure" (Stromlieferanten) an das bei der Bundesnetzagentur noch nicht geführte Markstammdatenregister schon seit langem EEG-Umlage an sie abzuführen hätten, was bei einem leisen Hauchen aus dem Kreis der mit den Umlageabrechnungen befassten Wirtschaftsprüfer gewaltige Umsätze in Form von Nachforderungen erzeugen dürfte.
Sie finden das absurd? Wir auch!
Für diejenigen, die den Strom "aus der Steckdose" beziehen, ist es zudem praktisch folgenlos. Denn ebenso wie das gesetzlich verordnete Register einfach nicht existiert, die durchaus gravierenden Rechtsfolgen der Nichtmeldung zu diesem Register (Verlust der EEG-Förderung für alle nicht gemeldeten Anlagen) ignoriert werden, wird auch die EEG-, Strom- und Mehrwertsteuerpflicht derjenigen ignoriert, die brav aus dem Netz bezogenen Strom an Dritte im Haus weitergeben. Denn dort sind diese Abgaben ja bereits vom "richtigen" Elektrizitätsversorger irgendwie abgedeckt4) und ein "Durchziehen" der vermeintlichen Rechtslage wäre ein fiskalisch sinnloser Orkan.
Ebenso wie die im Gesetz nun glasklar verankerten millionenfachen Meldepflichten nimmt man auch die korrekte Erhebung der Umlage bei diesen Marktteilnehmern wohl nicht so ernst, Bußgelder sind jedenfalls nicht zu erwarten, auch nicht gegen die "Prinzen", wohlgemerkt. Letztlich ist das Gesetz, offensichtlich, mit der Realität ja ohnehin nicht ganz konform, fehlt doch bisher das ganze Marktstammdatenregister, in dem der Markt gespeichert und verwaltet werden soll.
Auch bei lokaler Stromlieferung mit konventionellem Strom gibt es übrigens wenig Theater, weil die EEG-Umlage ohnehin in voller Höhe anfällt.
Übel auszubaden ist die Absurdität aber von Erzeugern Erneuerbarer Energien, die ihren Strom durch Dritte (bzw. deren Fernseher, Maschinen, Autos) innerhalb der Kundenanlage verbrauchen lassen. Statt Förderung, wie noch im EEG 2009, gibt es für diese nun Hiebe, weil sie die Anforderungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht erfüllen können. Die vermeintlich für sie gedachte Mieterstromförderung wird genau aus diesem Grund bei Ihnen nicht ankommen, oder im exorbitanten Aufwand untergehen.
Dass die nun endgültig etablierte und vom Gesetzgeber sanktionierte Anwendung des EEG damit ausgerechnet auf diejenigen eindrischt, die dezentral und ohne weitere Belastung der Netze Erneuerbare Energie erzeugen, und in unternehmerischer Betätigung neue Konzepte finden, die ganz ohne Förderung auskommen, sollte für eine neue Bundesregierung, möglicherweise unter Beteiligung der Grünen, speziell für mögliche grüne Umwelt- oder Energieminister von Interesse sein.
Konzepte, die ohne Mieterstromförderung funktionieren, gäbe es schon
Vielleicht tut sich da ja etwas in der Politik. Es würde auf fruchtbaren Boden fallen. Denn die Konzepte und Projekte, die durch eine einheitliche Behandlung der Kundenanlage beim Strom dezentrale Erzeugung Erneuerbarer Energien ohne Förderung in großer Zahl realisieren könnten, gibt es schon, und könnte es noch viel mehr geben.
In vielen Fällen findet längst, häufig ohne dass die Betreiber ahnen, welches Damoklesschwert über ihren Köpfen hängt, eine Erzeugung aus Erneuerbaren statt, die als Eigenversorgung behandelt wird, weil der Stroms als Nebenleistung in einem Mietverhältnis wie bei der Miete eines Hotel- oder Wohnheimzimmers oder einer Ferienwohnung ohne besondere Regelungen üblich, pauschal abgegolten wird. Ebenso könnte der Strom auch ganz schlicht als Nebenleistung zu einem Mietvertrag nach kWh abgerechnet werden.
Das Projekt "PV-Mieten Plus" der DGS Franken bietet neben der konventionellen "Stromlieferung vor Ort" Verträge an, welche die Wärmeerzeugung mit der Stromerzeugung in der Abrechnungsart der Zentralheizung zusammenführen. Das Vertragsmuster "PV-Wohnraummiete" integriert die Strom-Eigenerzeugungsanlagen ausdrücklich in die Regelungen eines Mietvertrages, so dass die Investition in diese wie die für die Wärmeversorgung in die Kaltmiete einfließt und nur die - geringen - Betriebskosten wie die Betriebskosten der Heizung als Nebenkosten abgerechnet werden. Vorteil einer solchen Lösung ist die bessere Absicherung der Investition des Vermieters durch den Einschluss in die Miete. Sogar Modernisierungen sollten so möglich und nach § 559 BGB auf die Miete umlegbar sein.
Auch eine Gemeinschaft, die sich zur Stromerzeugung zusammenschließt, oder bereits - zum Beispiel als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) - verbunden ist, könnte ohne die heutigen Probleme eine Selbstversorgung organisieren, wie z.B. im DGS-Konzept "PV- Selbstversorgung (WEG)" vorgestellt.
Energiewirtschaftlich wäre die Befreiung solcher Konzepte vom Joch der derzeitigen Rechtslage ein Befreiungsschlag vor allem für die Innovationskraft dezentraler Erzeuger, Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer, die darauf warten, endlich wieder "aktiv" an der Energiewende teilnehmen zu dürfen - nämlich als "Prosumer", mit intelligenten Konzepten zur Erzeugung, zur Finanzierung, zum Energiemanagement und vor allem mit ihrer ganzen derzeit unterdrückten ideellen und kreativen Energie.
Die angesprochenen Vertragsmuster „PV-Mieten Plus“ gibt es bei der DGS Franken und unter http://www.dgs-franken.de/projekte/pv-mieten-plus/. Der von der DGS Franken unterstützte Solidarfonds Eigenversorgung informiert und sammelt Geld und Betroffene zu den angesprochenen Themen unter www.info-eeg.de.
Links
- Siehe unter anderem die BMWI-Themenseite "Energiewende" zum Thema "Mieterstrom"
- So sinngemäß die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, in der Pressemitteilung zur Verabschiedung des Mieterstromgesetzes
- Stratmann/Wolshohl, Vortrag zum Marktstammdatenregister beim Fachgespräch der Clearingstelle EEG a, 12.10.2017, Folie 25
- Vgl. "Leidfaden zur Eigenversorgung" der Bundesnetzagentur vom Juli 2016, S. 44f.
Peter Nümann