EEG-Umlage fair teilen
Rückblende zur Orientierung: In den letzten Jahren ist der Nettostrombedarf von privaten Haushalten, Gewerbe, Industrie und Verkehrssektor relativ konstant geblieben. Das gleiche gilt für die von Netzbetreibern an Endkunden gelieferte Strommenge (Letztverbrauch). Dieser berechnet sich aus dem Nettostrombedarf abzüglich der von Stromproduzenten selbst erzeugten und am Standort verbrauchten elektrischen Energie, die nicht über das öffentliche Stromnetz transportiert wird. Dazu zählt auch der PV-Eigenverbrauch. Der Letztverbrauch wiederum wird aufgeteilt in einen EEG-Umlagepflichtigen nicht-privilegierten und einen privilegierten Letztverbrauch.
Wer ist damit gemeint? Privilegiert in diesem Sinne sind seit 2003 stromintensive Unternehmen, die eine Begrenzung der Zahlung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen dürfen. Bis 2004 wurde die Regelung von 59 Unternehmen für eine Strommenge von 5,85 GWh in Anspruch genommen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist deutlich erweitert worden, so dass Anfang 2012 insgesamt 730 (Teil-)Unternehmen mit einer Strommenge von 85.290 GWh durch die BAFA als privilegiert anerkannt wurden – darunter 51 Schienenbahnen. Das umfasst rund 15% des erwarteten Nettostrombedarfs. Im Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur wurde die aus der Besonderen Ausgleichsregelung folgende Mehrbelastung für nicht-privilegierte Letztverbraucher auf 2,5 Milliarden Euro geschätzt. Bei diesen Stromkunden handelt es sich vorwiegend um Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen. Gemäß der Regulierungsbehörde wäre bei einer gleichwertigen Kostenbelastung eine EEG-Umlage „in Höhe von knapp 3 ct/kWh ausreichend“.
In der Abbildung sind der Verlauf der EEG-Umlage sowie die Höhe des Strompreises für Industrie und Haushalte dargestellt. Bei der Industrie war die Preiserhöhung geringer. Zudem lässt sich gut erkennen, dass die EEG-Umlage gestiegen ist als die Anzahl der privilegierten Unternehmen erhöht wurde. Ferner ist der Strompreis für Haushalte bereits vor der stärkeren Erhöhung der EEG-Umlage angestiegen, bedingt durch Aufwendungen für Erzeugung, Transport und Vertrieb.
Ausblick
Die höhere Belastung der nicht-privilegierten Letztverbraucher wurde wesentlich verstärkt: Ab 2013 müssen stromintensive Unternehmen bei ihrem Bezugsstrom die volle EEG-Umlage nur für den Anteil bis 1 GWh pro Stromabnahmestelle zahlen. Bei einem höheren Stromverbrauch wird die Umlage begrenzt: Für den Anteil bis 10?GWh auf 10% der Umlage, bis 100?GWh auf 1%, und für den Anteil über 100?GWh sind es 0,05 ct/kWh. Weitere Kosten, die umgelegt werden, sind die Anfang des Jahres neu eingeführte Managementprämie sowie 50% der Kosten für die erforderliche Umrüstung von Wechselrichtern mit Überfrequenzabschaltung. Auch die geplante Haftungsbegrenzung für Netzbetreiber bei der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen soll über die EEG-Umlage finanziert werden. Im Gegensatz dazu wurde die strompreisreduzierende Wirkung der regenerativen Energien bisher nicht an die Endkunden weitergegeben – allein in 2010 belief sich diese auf 0,3 bis 0,8 ct/kWh.
Bereits Anfang des Jahres war abzusehen, dass eine Überarbeitung der Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen dringend erforderlich ist damit die Kosten in einer gerechten Art und Weise auf alle Stromkunden verteilt werden. Ein weiterer oft ausgeblendeter Aspekt sind die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten der fossilen und atomaren Energieerzeugung. Allein um solche volkswirtschaftlichen Belastungen zu begrenzen sind eine konsequente Gestaltung der Energiewende und Transparenz notwendig.
Tatiana Abarzúa