Salto Fiskale Photovoltaik
Verwirrung in der Finanzverwaltung über die steuerliche Behandlung neuer PV-Anlagen nach der letzten EEG-Novelle
Schon mehrmals berichtete die SONNENENERGIE über die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Zuletzt wurde in dieser Reihe (Ausgabe 5/2011) die fiskalische Betrachtung des privaten Eigenverbrauchs von Solarstrom, der damals noch im EEG gefördert wurde, behandelt. Derzeit fehlt eine klare Vorgabe der Finanzverwaltung für den Eigenverbrauch aus neuen Photovoltaikanlagen.
Direkt verbrauchter und nicht ins Netz eingespeister Solarstrom aus Anlagen bis zu einer bestimmten Größe, die zwischen Anfang 2009 und März 2012 errichtet wurden, bekommt eine EEG-Vergütung als Anreiz für den Eigenverbrauch. Da Photovoltaikanlagen aufgrund der Netzeinspeisung prinzipiell gewerblich betrieben werden, musste die Finanzverwaltung eine Regelung finden, wie der privat verbrauchte Solarstrom steuerlich zu berücksichtigen war. Diese Regelung wurde bereits mit einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2009 beschrieben und in einem Merkblatt des Bundesverbandes Solarwirtschaft anschaulich erläutert.
Mit der zum April 2012 in Kraft getretenen EEG-Novelle änderte sich die Grundlage der damals veröffentlichten steuerlichen Handhabung, denn die Eigenverbrauchsvergütung gibt es für neue Anlagen nicht mehr. Seither diskutieren Betreiber und Steuerfachleute, wie der private Eigenverbrauch von Solarstrom steuerlich zu behandeln ist.
Kurzer Rückblick
Zur Erinnerung: Wer Strom ins Netz einspeist, ist Unternehmer und der juristische Standardfall ist die Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuerpflicht bedeutet, man bekommt die bezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) vom Finanzamt zurück. Der Netzbetreiber bezahlt die Einspeisevergütung laut EEG zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer führt man an das Finanzamt ab.
Das Umsatzsteuerrecht gibt bei Jahresumsätzen bis 17.500 Euro die Wahlmöglichkeit der „Kleinunternehmerregelung“. Damit kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dann bekommt man keine Vorsteuererstattung und bekäme die EEG Vergütung nur rein netto wie sie im EEG steht.
Umsatzsteuerpflicht hat also den Vorteil, dass man netto den gleichen Vergütungsbetrag bekommt, aber der Anlagenpreis sich um die Umsatzsteuer verringert, weil diese als „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurückerstattet wird.
Den privat verbrauchten (und nicht ins Netz gespeisten) Solarstrom muss man dafür aber auch versteuern, das heißt man muss auch dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen. Bei einem hohen privaten Eigenverbrauch lohnt es sich deshalb nicht mehr, umsatzsteuerpflichtig zu sein, weil man dann im Nachhinein einen Großteil oder sogar mehr als die Vorsteuererstattung ratenweise doch wieder ans Finanzamt zahlt.
Zudem: Der bürokratische Aufwand für die Umsatzsteuerpflicht ist besonders am Anfang lästig, denn wenigstens im ersten Jahr muss man monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen.
Die Preisfrage
In der Praxis ist die Frage immer, welchen Betrag setze ich steuerlich für die privat verbrauchten Kilowattstunden an? Im Fachjargon nennt man das die „Bemessungsgrundlage“. Dabei geht es wie beschrieben einerseits um die Umsatzsteuer, andererseits aber auch um die ertragssteuerliche Betrachtung. Die aus dem „Unternehmen Photovoltaik“ entnommenen Solar-Kilowattstunden müssen nämlich nicht nur der Umsatzsteuer unterworfen, sondern auch als Einnahmen verbucht werden. Seltsamerweise gab es dazu so gut wie gar keine konkreten Hinweise der Finanzverwaltung oder von Steuerexperten. Die ganze Diskussion kreist fast immer nur um die Umsatzsteuer.
Dabei weiß der Fachmann: Umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Bemessungsgrundlage müssen nicht identisch sein. Genau das zeigt ein aktuelles Merkblatt des Baden-Württembergischen Finanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen (siehe weiterführende Veröffentlichungen).
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Thomas Seltmann