Salto Fiskale Photovoltaik
Steuertipps für Betreiber von Solarstromanlagen: Ob kleine oder große Photovoltaikanlage: Solarstromerzeuger sind Unternehmer – steuerlich gesehen. Vielen Betreibern ist anfangs nicht klar, welche Pflichten und welche Vorteile sich daraus ergeben.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) macht auch aus Privatpersonen, die sonst nicht selbständig tätig sind, Unternehmer. Eine Photovoltaikanlage, die Solarstrom erzeugt und ins Netz einspeist, ist aus Sicht des Finanzamts ein Gewerbebetrieb. Aber auch wenn der Solarstrom direkt vor Ort an Mieter oder benachbarte Verbraucher geliefert wird oder teilweise selbst verbraucht wird, bleibt es bei dieser steuerlichen Einordnung.
Neue Pflichten und Vorteile
Für den Anlagenbetreiber ergeben sich daraus einige neue Pflichten, aber auch eine Reihe von Vorteilen. Oft ist der Installateur sein einziger Ansprechpartner und sollte deshalb den Kunden auf seine neuen Pflichten hinweisen. Leider ist ein solcher Service in der Solarbranche nicht selbstverständlich. Viele Anbieter lassen ihre Kunden oft im Unklaren über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ihrer Investition. Oder sie geben nur oberflächliche Informationen und stiften damit gefährliches Halbwissen.
So wie beispielsweise die nicht seltene und dennoch falsche Empfehlung, man solle ein Gewerbe anmelden, um die für die Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen. Selbst Sachbearbeiter von Finanzämtern behaupten das gelegentlich, obwohl es nicht stimmt: Eine Gewerbeanmeldung ist für die richtige steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage nicht notwendig. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat den dafür zuständigen Ordnungsämtern empfohlen, wann Photovoltaikanlagen dort anzumelden sind: Wenn sie auf fremden Dächern installiert werden, wie beispielsweise bei Groß- und Gemeinschaftsanlagen – nicht jedoch auf selbst genutzten Gebäuden.
Die Finanzverwaltung geht heute grundsätzlich davon aus, dass Photovoltaikbetreiber mit ihrer Anlage Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Deshalb ist jedem Kunden zu raten, seine steuerliche Situation zu klären. Tut er das nicht und das Finanzamt erfährt später davon, kann er sich mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung konfrontiert sehen. Das kann sogar als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Das gleiche betrifft übrigens Anleger, die sich an PV-Gemeinschaftsanlagen beteiligen, wenn es sich nicht um eine reine Geldanlage handelt, sondern um den Kauf einer realen, individuell zugewiesenen Teil-Anlage. Auch in diesem Fall wird der Käufer mit seiner PV-Anlage steuerlich gesehen zum Unternehmer.
Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Zwei Steuerarten stehen im Mittelpunkt: Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Für die Umsatzsteuerpflicht ist nicht einmal eine Gewinnerzielung notwendig. Wer regelmäßig Solarstrom erzeugt und nicht nur privat verbraucht, ist umsatzsteuerpflichtig. Daneben können auch die Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer relevant werden (siehe Tabelle).
Völlig neu und gewöhnungsbedürftig für private Betreiber ist vor allem das Thema „Umsatzsteuer“. Erschwert wird der Einstieg dazu noch durch die Vorgabe der Finanzverwaltung, dass neu gegründete Unternehmen in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Das heißt sie müssen monatlich eine Meldung ans Finanzamt senden und dann noch eine Jahreserklärung ausfüllen.
Hinzu kommt die Forderung der Finanzverwaltung, alle Erklärungen nur noch elektronisch abzugeben. Wenigstens hier zeigen sich die Finanzämter kulant und lassen auf Anfrage in der Regel die Abgabe von Papierformularen weiterhin zu.
Umsatzsteuerpflicht finanziell vorteilhaft
Zwar könnten sich die meisten Anlagenbetreiber von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Möglich ist das den Kleinunternehmern mit bis zu 17.500 Euro Umsatz pro Jahr, was Photovoltaikanlagen erst ab einer Größe von etwa 50 bis 100 Kilowatt Leistung überschreiten. Jedoch bringt die Umsatzsteuerpflicht dem Betreiber einen wesentlichen finanziellen Vorteil. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist, hat nämlich gleichzeitig das Recht zur Vorsteuererstattung. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer an seinen Lieferanten bezahlt hat, also beispielsweise die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer für Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent verbilligt sich die Anlage dadurch um rund 16 Prozent.
Für den verkauften Strom, genauer die dabei eingenommene Vergütung, muss der Betreiber Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Doch diese Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom erhält der Betreiber zusätzlich zur gesetzlichen Vergütung. Der Gesetzgeber hat im EEG festgelegt, dass zusätzlich zu den dort vorgeschriebenen Nettobeträgen auch noch die Umsatzsteuer zu zahlen ist, sofern der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist.
Unterm Strich heißt das: Der Betreiber kauft die Anlage günstiger und erhält die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer für den verkauften Strom zusätzlich zur Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. In den üblichen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist dieser Vorteil bereits berücksichtigt, jedoch ohne den Hinweis, dass der Betreiber sich dafür auf etwas Papierkram einlassen muss, indem er auf eine Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichtet und stattdessen „zur Umsatzsteuerpflicht optiert“.
lesen Sie weiter in der SONNENENERGIE.
... den kompletten Artikel lesen Sie in der SONNENENERGIE. Hier können Sie die sich der DGS anschließen, Sie erhalten die SONNENENERGIE dann regelmäßig frei Haus geliefert, lukrativen Prämien erleichtern zudem den Beitritt. Hier können Sie nachsehen wo sich der nächstgelegene Verkaufsstand für den Kauf des aktuellen Einzelheftes befindet.
Thomas Seltmann