Die Sonnensteuer
EEG-Umlage auf EE-Strom? Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Reform des EEG sieht zukünftig EEG-Umlage auf jeglichen Strom vor, auch auf Grünstrom in Eigenerzeugung. Das Grünstromprivileg, auch für vor Ort erzeugten und an Dritte überlassenen Strom, soll ersatzlos entfallen. Davor kann man nur warnen.
Zur Begründung der Pläne wird angeführt, die „Förderung“ über das Grünstromprivileg sei teurer als die Direktvermarktung in der Marktprämie. Von einer Förderung im Sinne einer Zahlung, wie bei der Marktprämie, kann jedoch bei Grünstrom, der als solcher vermarktet wird, nicht die Rede sein. Vielmehr bedeutet die Erhebung der Umlage, dass grüner Strom die Förderung Erneuerbarer Energien mitfinanziert, aber dank des Grünstromprivilegs bisher nur teilweise.
Gleiche Umlage für ungleichen Strom
Warum muss grüner Strom überhaupt zur Förderung von Grünstrom beitragen? Eine berechtigte Frage, die man differenziert beantworten muss. Denn eine Heranziehung zur Umlage kann richtig sein, wo Strom aus Erneuerbaren Energien schon jetzt günstiger erzeugt werden kann, als Strom aus fossilen Energieträgern. Wo dies nicht der Fall ist, kehrt die Belastung mit der Umlage jedoch den Förderzweck des EEG um. Wo die Umlagebelastung Strom aus Erneuerbaren Energien unrentabel macht, obwohl der EE-Strom ohne diese Belastung jetzt schon marktfähig wäre, ist die Umlage kontraproduktiv.
Erneuerbare Energie mit konventioneller Energie hinsichtlich der Umlage gleichzustellen, ist insofern nicht unproblematisch. Wird Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt, verstößt dies nämlich gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ebenso, wie wenn gleiches willkürlich ungleich behandelt wird.
Der insofern auch aus Gerechtigkeitsgründen nach wie vor nötige Vorteil für EE-Strom, der finanziell teurer, aber dafür klima- und umweltfreundlicher erzeugt wird, kann statt durch eine Privilegierung bei der EEG-Umlage aber durch den jeweiligen Vergütungssatz bei der Einspeisung oder die Marktprämie bei der Direktvermarktung erzielt werden. Dies wird aus Transparenzgründen und wohl auch aus Gründen des Europarechts von der Regierung angestrebt.
Fiasko für Verbrauch vor Ort
Für Strom, der „in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird“ gilt dies jedoch nicht. Denn für solchen Strom wird schon seit dem Jahr 2012 keine EEG-Vergütung mehr gezahlt. Marktprämie im Sinne der Direktvermarktung gibt es nach § 33a Abs. 2 des bestehenden EEG für solchen Strom ebenfalls nicht. Und das soll auch nach dem Entwurf so bleiben: § 3 Nr. 7 des Entwurfs definiert klar, dass die Direktvermarktung vor Ort keine Direktvermarktung im Sinne des EEG ist.
Dass keine Zuschüsse in Form von Vergütung oder Marktprämie mehr gezahlt werden, macht auch durchaus Sinn. Die Förderung ist nämlich häufig gar nicht mehr nötig. Durch die Einsparung von Netzentgelten und EEG-Umlage rechnet sich der Verbrauch vor Ort schon heute oft auch ohne diese Zuschüsse. Im einfachsten Fall reduziert die entsprechende Anlage den Strombezug aus dem Netz, ohne dass das Stromnetz ausgebaut, Strommengen bilanziert und Subventionen mit Außenstehenden abgerechnet werden müssen – einfacher geht es nicht.
Wenn Eigenerzeuger und Direktlieferanten vor Ort jedoch nicht nur keine Förderung erhalten, sondern für den produzierten EE-Strom auch noch zur Kasse gebeten werden, wird das für solche Modelle ein Fiasko. Genau dies ist aber geplant.
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Peter Nümann