Update: Steuertipps für Photovoltaikbetreiber
AKTUELLER ÜBERBLICK: Was Betreiber über die steuerliche Behandlung ihrer Anlage wissen müssen und wie sie Steuern sparen können
Jeder Photovoltaikbetreiber sollte sich bei der Anschaffung die steuerlichen Folgen und Möglichkeiten ansehen. Die steuerliche Behandlung wirkt sich nämlich auf die Wirtschaftlichkeit, den bürokratischen Aufwand und auch auf die rechtlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt aus. In vielen Wirtschaftlichkeitsrechnungen und Rentabilitätsprognosen wird sogar eine bestimmte steuerliche Behandlung vorausgesetzt, diese aber nicht näher erläutert.
Es ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich als Betreiber fast völlig von Pflichten gegenüber dem Finanzamt freizumachen. Dazu später mehr. Diese Variante bringt häufig aber nicht das beste wirtschaftliche Ergebnis. Dass man es beim Betrieb einer Photovoltaikanlage überhaupt mit steuerlichen Fragen zu tun bekommt, ergibt sich aus der Betriebsweise dieser Stromerzeugungstechnik: Bei fast allen Anlagen wird zumindest ein Teil des Stroms ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft. Dabei handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit, sagt das Steuerrecht.
Die Folge ist, dass der Anlagenbetreiber gewerbliche Einkünfte erzielt, die im Steuerrecht vor allem zwei Sachgebiete betreffen: Ertragssteuer und Umsatzsteuer. Da es sich bei den meisten Betreibern um Privatpersonen handelt, die als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, führt diese steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage häufig zu Verunsicherungen und Missverständnissen. Nur Photovoltaikanlagen, die zu 100 Prozent für die private Eigenversorgung des Investors und Betreibers genutzt werden, sind auch steuerrechtlich Privatsache.
Die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung im Steuerrecht ist zu unterscheiden:
1. Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie sich nicht durch die Einstufung als Kleinunternehmer davon befreien lassen. Die Befreiung ist bei Jahreseinnahmen von weniger als 17.500 Euro möglich. Die Befreiung ist möglich bei Jahreseinnahmen von weniger als 17.500 Euro. Photovoltaikbetreiber wählen häufig die Umsatzsteuerpflicht, da sie die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer dann vom Finanzamt erstattet bekommen (Fachjargon: „Vorsteuererstattung“).
Zur Einspeisevergütung gemäß EEG erhalten sie dann vom Netzbetreiber zusätzlich die Umsatzsteuer, die ans Finanzamt abzuführen ist. Eine Umsatzsteuerpflicht ist nicht davon abhängig ob die unternehmerische Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet.
2. Ertragssteuerlich muss der Unternehmer Einnahmen und Ausgaben jährlich auflisten und das Betriebsergebnis ermitteln (Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR). Einnahmen minus Ausgaben ergibt Gewinn oder Verlust. Gewinne werden zu den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen addiert und sind mit diesen gemeinsam im Rahmen der Einkommenssteuer zu versteuern. Verluste vermindern das zu versteuernde Einkommen.
Eine ertragssteuerliche Einordnung als Unternehmer ist an die „Gewinnerzielungsabsicht“ geknüpft. Gewinne sind nur zu versteuern und Verluste können nur steuermindernd geltend gemacht werden, wenn langfristig (etwa innerhalb der Abschreibungsdauer von 20 Jahren) alle Ausgaben durch Einnahmen gedeckt werden können („schwarze Null“). Anders bei der Umsatzsteuer: Eine Gewinnerzielung ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht notwendig. Eine Vorsteuererstattung ist also auch möglich, wenn die Anlage ertragssteuerlich keinen Gewinn erzielt.
Orientierung im Steuerdschungel
Während die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen zur reinen Netzeinspeisung einfacher ist, wirft die steuerrechtliche Behandlung von Batteriespeichern und der private Eigenverbrauch des Solarstroms vielfältige Fragen auf. Das liegt auch daran, dass in den Steuergesetzen für diese Fälle keine speziellen Vorgaben gemacht werden, sondern die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts auf diese Spezialfälle angewandt und ausgelegt werden müssen.
Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern haben hier im Einzelfall Interpretationsspielraum. Dies kann in der Praxis auch zu unterschiedlichen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen führen. Für häufige Spezialfälle werden von den Finanzbehörden der Bundesländer (OFD-Verfügungen) oder vom Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben) im Lauf der Zeit Verwaltungsanweisungen erlassen.
Sonderabschreibungen
Der größte Ausgabenposten ist die Abschreibung der Investition (AfA). Die Kosten der Anlage (100 Prozent) werden dabei über 20 Jahre verteilt: 100 Prozent geteilt durch 20 ergeben 5 Prozent Abschreibung jährlich. Mit Hilfe von Sonderabschreibungsregeln im Einkommensteuerrecht können Photovoltaikanlagen so zum Steuersparen genutzt werden. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die bei privaten Photovoltaikbetreibern in der Regel erfüllt sind.
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Thomas Seltmann