PV Steuerupdate
Aktuelles und die Behandlung von Batteriespeichern: Mit zunehmendem Fokus auf den Eigenverbrauch des Solarstroms scheuen immer mehr Käufer von PV-Anlagen die steuerliche Behandlung ihrer Investition. Energieagenturen und öffentliche Institutionen hören immer häufiger von Verbrauchern, dass die drohende Finanzbürokratie ihnen den Kauf einer PV-Anlage ganz und gar verleidet.
Die Angst vor dem Finanzamt ist aber nicht immer berechtigt, denn in vielen Fällen ist die steuerliche Behandlung der überwiegend privat genutzten Anlage nicht so kompliziert. Missverständnisse mit dem Finanzamt oder Steuerberater können aber zu Problemen führen und für den Anlagenbetreiber zu teuren Fehlern führen. Umso wichtiger, dass diese ein wenig Hintergrundwissen zum Steuerrecht haben.
Teure Missverständnisse
So folgte ein Anlagenbetreiber aus Köln der Empfehlung seines Solarteurs und meldete seine 4 kWp-Anlage beim Finanzamt an. Es begann eine mehrjährige Odyssee vom Lohnsteuerhilfeverein über den Steuerberater bis zum Rechtsanwalt. Denn der Lohnsteuerhilfeverein durfte die Steuererklärung für den nun Gewerbetreibenden nicht mehr erstellen. Der Steuerberater machte Fehler und ließ am Ende Fristen verstreichen, was zu einem finanziellen Schaden von mehr als 2.000 Euro führte, den ein weiterer Steuerberater mit weiterem Kostenaufwand nur teilweise korrigieren konnte.
Auch für Steuerfachleute und Finanzämter erscheinen PV-Anlagen oft als komplizierter Spezialfall, obwohl es kein spezielles Steuerrecht dafür gibt und das ganz normale Steuerrecht einfach nur anzuwenden ist. Außerdem ließe sich mit einer Neubewertung in der steuerlichen Praxis der Finanzbehörden der Aufwand und die Fehlergefahr reduzieren.
Kleine Anlagen begründen steuerlich keinen Gewerbebetrieb mehr
So geht die Verwaltung heute immer noch davon aus, dass PV-Anlagen auch im privaten Bereich eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn begründen. Gemeint ist damit, dass die Einspeisung des Stromüberschusses ins Netz mehr Einnahmen als Kosten erzeugt. Das ist aufgrund der gesunkenen Einspeisevergütung heute bei Anlagen bis 20 kWp Leistung in aller Regel aber nicht mehr der Fall.
Der finanzielle Vorteil für den Anlagenbetreiber ergibt sich stattdessen aus der Einsparung des Strombezugs, der mehr als doppelt so viel kostet wie der selbst erzeugte Solarstrom (Beispielrechnung siehe Kasten).
Leitfaden der Bayerischen Steuerverwaltung
Die Anwendung des Steuerrechts ist Ländersache und die Oberfinanzdirektionen (OFD) helfen der jeweiligen Steuerverwaltung, wenn es um die Anwendung des Steuerrechts in häufig vorkommenden Einzelfällen geht. Solche "OFD-Verfügungen" werden dann meist auch in den anderen Bundesländern zu Rate gezogen.
Besonders interessant und hilfreich zum Thema sind die Anwendungshilfen der Bayerischen obersten Finanzbehörde, die dort Landesamt für Steuern heißt (LAfSt). Sie betreibt online sogar eine eigene Rubrik zum Thema PV.
Zuletzt wurde dort auch das Thema Batteriespeicher ausführlich behandelt. Umsatzsteuer und Ertragssteuer werden dabei wie üblich strikt getrennt.
Batteriespeicher: Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer vertritt Bayern schon lange die Auffassung, dass es darauf ankommt, ob der Batteriespeicher zusammen mit einer PV-Anlage gekauft wird oder ob er nachgerüstet wird. Kauft man beides gleichzeitig, handele es sich bei der Anlage mit Batteriespeicher um ein "einheitliches Zuordnungsobjekt" und die umsatzsteuerliche Behandlung folgt der Gesamtanlage. Wird der erzeugte Solarstrom also zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt, kann die Anlage einschließlich Batterie dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Erstattung der Vorsteuer ist möglich und beim privaten Verbrauch des Solarstroms bleibt es bei der Bemessungsgrundlage "Strombezugspreis".
Wichtig ist dabei, dass nicht der in der Batterie gespeicherte Strom unternehmerisch genutzt werden muss, also zum Beispiel ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft, sondern der von der Photovoltaikanlage insgesamt erzeugte Strom. Es reicht also aus, mindestens 10 Prozent des Stroms an den Netzbetreiber zu verkaufen. Manche Finanzämter verwechseln diese beiden Ansatzpunkte und dann lohnt ein Hinweis auf den Wortlaut im PDF der bayerischen Steuerverwaltung.
Anders ist es, wenn ein Batteriespeicher später nachgerüstet wird. Dann handelt es sich bei der Batterie um ein "eigenes Zuordnungsobjekt" und die Batterie selbst müsste unternehmerisch genutzt werden, um dem "Unternehmen Photovoltaik" zugeordnet zu werden. Gelingen könnte das beispielsweise dann, wenn im Rahmen eines Cloudtarifs der Speicher für Netzdienstleistungen genutzt wird und diese Bereitstellung vergütet wird.
Batteriespeicher: Ertragssteuer
Bei der Frage, ob die Kosten des Speichers in der Abschreibung und bei den Betriebskosten berücksichtigt werden können, macht die "Hilfe für Photovoltaikanlagen" einen wichtigen Unterschied, der technisch begründet wird: Die steuerliche Behandlung hängt davon ab auf welche "Art und Weise" der Batteriespeicher "in eine (bestehende) PV-Anlage integriert wird (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter)."
Gemeint sind hier DC- bzw. AC-gekoppelte Speicher. Bei einem DC-gekoppelten Batteriespeicher sind die Anschaffungskosten der Batterie der PV-Anlage zuzurechnen und zusammen mit ihr 20 Jahre abzuschreiben. Rüstet man später nach, verteilen sich die Batteriekosten auf den verbleibenden Abschreibungszeitraum der PV-Anlage.
Handelt es sich dagegen um einen AC-gekoppelten Speicher, dann "stellt der Batteriespeicher ein selbständiges Wirtschaftsgut dar". Diene er dann "allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms", ist eine Abschreibung nicht möglich, außer es findet eine mindestens 10-prozentige unternehmerische Nutzung der Batterie statt. Die Abschreibungsdauer einer AC-Batterie sind dann 10 Jahre.
IHK-Sonderregel bis 10 Kilowatt
Anlagenbetreiber, die ertragssteuerlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben (keine Liebhaberei), wurden bisher immer IHK-Mitglied, weil diese Mitgliedschaft gesetzlich an gewerbliche Einkünfte gebunden ist. Hier soll es künftig eine Ausnahme für Anlagen bis 10 kW geben. Derzeit hat es den Anschein, dass das für die Betreiber keine Erleichterung, sondern eher zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten könnte. Für die meisten Betreiber hatte die IHK-Mitgliedschaft aus der PV-Anlage schon bisher keine praktische Bedeutung, da keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen waren.
Kleinunternehmer-Grenze
Wer als steuerpflichtige Person im Jahr bisher nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen hatte, die der Umsatzsteuer unterliegen, konnte sich von der Umsatzsteuerpflicht schlicht und einfach befreien lassen. Dieser Betrag steigt ab 2020 auf 22.000 Euro (Umsatz - nicht Gewinn!).
Praktische Bedeutung kann die Neuregelung aber auch haben, wenn jemand bereits selbständige Einkünfte erzielt, die umsatzsteuerpflichtig sind. Bei der Umsatzsteuer werden alle Einkünfte einer Steuerperson zusammengezählt. Wer beispielsweise nebenberuflich als Handwerker oder Dienstleister tätig ist und zusammen mit den Einkünften aus der PV-Anlage die alte Schwelle überschritten hätte, hat jetzt etwas mehr Luft nach oben.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Offiziell ab dem Jahr 2021 gilt eine weitere Vereinfachung bei der Umsatzsteuer. Auf Nachfrage könnten Finanzämter diese Regelung aber schon in diesem Jahr anwenden:
Bei neu gegründeten Unternehmen wurden bisher in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatliche Voranmeldungen verlangt. Das galt auch für PV-Anlagen-Betreiber. Zunächst für die Jahre 2021 bis 2026 wurde diese Regelung nun aber wieder abgeschafft.
Im ersten Jahr soll die zu erwartende Umsatzsteuer geschätzt werden und im zweiten Jahr dient dann das erste Jahr als Maßstab. Bei den üblichen Anlagen in privaten Haushalten bis 20 kWp dürfte man damit von Voranmeldungen künftig von Anfang an verschont bleiben, jedenfalls spätestens ab dem Jahr 2021.
Thomas Seltmann