Eigenverbrauch richtig versteuern
Sondervergütung für Photovoltaikstrom bis 2013 verlängert: Im Juni hat der Deutsche Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. In der Neufassung, die ab Januar 2012 in Kraft tritt, wurde die Vergütung für selbst verbrauchten Solarstrom verlängert. Sie gilt jetzt für Anlagen, die bis Ende 2013 in Betrieb genommen werden. In den meisten Fällen bringt sie dem Betreiber einen finanziellen Bonus. Steuerlich wirft sie aber zusätzliche Fragen auf, die unser Beitrag beantworten soll.
Für Solarstromanlagen, die ab 2009 und bis Ende 2013 ans Netz gehen, erhalten die Betreiber auch dann eine Vergütung, wenn sie den Solarstrom nicht ins öffentliche Stromnetz einspeisen, sondern ganz oder teilweise selbst verbrauchen. Anfangs galt das nur für Anlagen bis 30?kWp, seit Mitte 2010 können auch Besitzer von Anlagen mit einer Leistung bis 500 kWp davon profitieren. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist dafür ein spezieller Vergütungssatz festgelegt. Zum 1. Juli 2010 wurde die Vergütung noch differenziert: Wer mehr als 30 Prozent des erzeugten Solarstroms selbst verbraucht, erhält für den über dieser Grenze liegenden Anteil sogar einen etwas höheren Vergütungssatz.
Selbstverbrauch nennt es das Gesetz, aber auch die Begriffe Eigenverbrauch oder Direktverbrauch werden in der Branche dafür benutzt, jedoch nicht zu verwechseln mit der Direktvermarktung. Die Vergütung für Selbstverbrauch bekommt der Betreiber sogar dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage den Solarstrom verbraucht. Das kann ein Hausbewohner sein, der gewerbliche Nutzer eines Gebäudes oder ein direkter Nachbar.
Der Anlagenbetreiber spart dadurch für jede Kilowattstunde, die er selbst verbraucht den Bezugspreis für Strom von seinem Versorger und bekommt zusätzlich die EEG-Vergütung für den Selbstverbrauch des erzeugten Solarstroms. Lukrativ ist der Selbstverbrauch immer dann, wenn die Summe aus eingespartem Strompreis plus Vergütung mindestens so groß ist, wie die Vergütung für Einspeisung des Solarstroms ins Netz.
Eigenverbrauch lohnt sich
Ein Rechenbeispiel: Die Einspeisevergütung für eine 2011 installierte Anlagen bis 30 Kilowatt beträgt 28,74 Ct/kWh. Im Schnitt zahlen Haushaltskunden derzeit etwa 24 Ct/kWh an ihren Versorger, einschließlich Umsatzsteuer (brutto). Beim Vergleich der Beträge muss man nun aber die Nettobeträge ohne Umsatzsteuer betrachten, weil die EEG-Vergütungssätze immer netto gelten, also zuzüglich Umsatzsteuer.
Wer den Solarstrom selbst verbraucht, bekommt 12,36 Ct/kWh und spart etwa 20 Ct/kWh (netto) für den vermiedenen Strombezug aus dem Netz – zusammen sind das über 32 Ct/kWh und damit fast vier Cent Bonus gegenüber der Einspeisung ins Netz. Wer mehr als 30 Prozent des produzierten Solarstroms selbst verbraucht, bekommt 16,74 Ct/kWh Vergütung. Das ergibt sogar acht Cent Eigenverbrauchsbonus.
Auch für größere Anlagen mit den dafür geltenden niedrigeren Einspeisesätzen wird die Rechnung nicht komplizierter, denn die Abstufungen der Vergütung nach Anlagenleistung bleiben auch für den Selbstverbrauch gleich hoch. Der Bonus pro Kilowattstunde bleibt also gleich.
Wahlmöglichkeiten bleiben
Einmal installiert, gelten die EEG-Vergütungssätze für die jeweilige Anlage verbindlich noch zwanzig Kalenderjahre über das Inbetriebnahmejahr hinaus. Die allgemeinen Strompreise dagegen werden erwartungsgemäß weiter steigen. In den letzten Jahren haben sie jährlich um mehr als vier Prozent zugelegt. So würde aus einem Bonus von 4 Cent bei nur zwei Prozent jährlicher Preissteigerung im Lauf von zwanzig Jahren 6 Cent. Wer jährlich tausend Kilowattstunden selbst verbraucht, kann so insgesamt mehrere Hundert Euro zusätzlich gewinnen.
Der Anlagenbetreiber muss sich am Anfang nicht festlegen, wie er abrechnet. Er kann jederzeit zwischen Volleinspeisung und Selbstverbrauch in beliebigem Umfang variieren. Technisch sollte also immer so angeschlossen werden, dass beide Varianten ohne Umklemmen möglich sind. Die Photovoltaikanlage sollte also über einen geeichten Erzeugungszähler ins Hausnetz speisen und im Zählerschrank ein Bezugs- und Einspeisezähler (alternativ ein Zweirichtungs-Zähler) installiert werden.
Die freie Wahl des Stromversorgers wird durch den Solarstrom-Selbstverbrauch ebenfalls nicht eingeschränkt. Für die Vergütung von eingespeistem und selbst verbrauchtem Solarstrom ist nach wie vor der örtliche Netzbetreiber zuständig, für die Lieferung von Strom aus dem Netz dagegen derjenige Lieferant, den man ausgewählt und beauftragt hat.
Verwirrende steuerliche Besonderheiten
Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage wird mit dem Selbstverbrauch etwas komplizierter. Das liegt einerseits daran, dass für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ein Abrechnungskniff angewandt werden muss. Andererseits wird die Abrechnung in der Regel erst im nachfolgenden Jahr erstellt. Dem Betreiber fällt deshalb meist erst im dritten Betriebsjahr auf, dass er hierbei Besonderheiten zu beachten hat, die steuerlichen Laien oft sehr verwirrend erscheinen.
Praktisch jeder Betreiber einer netzgekoppelten Solarstromanlage wird in Deutschland steuerlich betrachtet Unternehmer. Der regelmäßige Verkauf von selbst produziertem Strom ist eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Gewerbe. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerpflicht.
Weil der Gesetzgeber es so will, dass die EEG-Vergütung Photovoltaik zu einer wirtschaftlich rentablen Investition macht, unterstellen die Finanzbehörden außerdem eine Gewinnerzielungsabsicht. Deshalb sind Gewinne zu versteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer erst bei mehr als 24.500 Euro Gewinn) und Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Umsatzsteuerpflicht ist für den Betreiber finanziell vorteilhaft: Er bekommt die für die Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, immerhin fast ein Sechstel der Gesamtkosten. Er muss dann zwar auch Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung ans Finanzamt abführen, diese bekommt er aber vom Netzbetreiber zusätzlich zum EEG-Vergütungssatz. Das ist ausdrücklich so im Gesetz festgelegt. Damit ist die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten.
Selbstverbrauch als private Entnahme
Für den Selbstverbrauch gibt es zwei mögliche Verwendungen: Entweder in einem Gewerbebetrieb oder in einem Privathaushalt. Entnimmt der Anlagenbetreiber den Solarstrom zum privaten Verbrauch, muss diese Privatentnahme formal versteuert werden, sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich.
Wird der Strom in einem umsatzsteuerpflichtigen Gewerbebetrieb verbraucht, erhält der Solarstrom verbrauchende Unternehmer die an den Solarstrom erzeugenden Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurück (Vorsteuerabzug) – genauso wie das beim normalen Stromeinkauf vom Versorger der Fall ist. Dagegen zahlt der Privathaushalt die Umsatzsteuer in beiden Fällen als Letztverbraucher selbst. Der finanzielle Vorteil durch den Eigenverbrauch von Solarstrom ist damit unter dem Strich in beiden Fällen identisch.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits klargestellt, dass auch beim Selbstverbrauch des Solarstroms der Anlagenbetreiber die Vorsteuer (das ist die an den Installateur gezahlte Umsatzsteuer) vollständig geltend machen kann. Um diesen Vorsteuerabzug anteilig wieder rückgängig zu machen und die Privatentnahme im gesetzlich vorgegebenen Umfang mit Umsatzsteuer zu belasten, schreibt das BMF ein spezielles Abrechnungsverfahren vor (siehe Literaturhinweis: Merkblatt „Eigenverbrauch von Solarstrom“ des Bundesverbandes Solarwirtschaft).
Rechnerisch wird dabei der gesamte Solarstrom ins Netz gespeist und an den Netzbetreiber zum vollen Einspeisevergütungssatz verkauft. Gleichzeitig wird der selbst verbrauchte Anteil vom Netzbetreiber zurückgeliefert an den Solarstrom verbrauchenden Privathaushalt (oder Gewerbebetrieb) und in Rechnung gestellt.
Fehlende Daten für die steuerliche Buchhaltung
Verwirrung entsteht nun dadurch, dass die Netzbetreiber in der Regel die beiden Beträge einfach miteinander verrechnen und den Differenzbetrag (siehe Rechnungsmuster, Tabelle 2 „zu zahlen“) an den Anlagenbetreiber überweisen, obwohl buchhalterisch für den Anlagenbetreiber die Beträge getrennt zu behandeln sind. Die meisten PV-Betreiber führen Buch nach dem Prinzip der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Abgesehen von der Abschreibung haben sie es dabei nur mit Beträgen zu tun, die auch tatsächlich als Zahlungsvorgänge auf dem Konto oder in bar stattfinden.
Anders beim Selbstverbrauch: Hier müssen die fiktiven Beträge entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorgaben des BMF in die Buchhaltung integriert werden, obwohl die Netzbetreiber diese Zahlen in verschiedenen Abrechnungsvarianten ermitteln und am Ende in einem einzigen saldierten Betrag überweisen. Steuerlich korrekt und buchhalterisch am einfachsten für den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit privatem Selbstverbrauch wäre es, wenn:
- erstens der Netzbetreiber den gesamten erzeugten Solarstrom mit dem vollen Satz der Einspeisevergütung abrechnen und auf ein Solaranlagengirokonto vergüten würde und
- zweitens der Netzbetreiber dem Privathaushalt den Differenzbetrag zwischen Einspeisevergütung und Selbstverbrauchsvergütung separat in Rechnung stellen würde und diese vom Privathaushalt getrennt bezahlt bekäme.
Manuelle Zahlung oder Ersatzbeleg
Weil sich die Netzbetreiber vermutlich kaum auf diese Praxis einlassen werden, sondern an den für sie bequemen Abrechnungsverfahren festhalten werden, muss der Anlagenbetreiber diese Einzelschritte für sich nachvollziehen, um an die buchhalterisch notwendigen Zahlen zu kommen. Falls für die Solarstromanlage ein separates Girokonto geführt wird, könnte auch der entsprechende Betrag vom Selbstverbraucher auf das Solaranlagenkonto überwiesen werden. Dann stimmen die Zahlungssummen auch wieder mit der korrekten Summe der Einnahmen überein und die Buchführung bleibt einfach und leicht nachvollziehbar.
Am besten ist es, die Abrechnung anhand des Rechnungsmusters nachzuvollziehen. Bei Anlagen größer 30 Kilowatt, bei denen weitere Differenzierungen der Vergütungssätze stattfinden, hilft auch der Online-Vergütungsrechner des Solarenergie-Förderverein unter www.sfv.de (unter dem Menüpunkt „Betreiber-Themen“). Damit lässt sich eine Art Ersatzbeleg für die Buchhaltung erstellen, aus dem die notwendigen Daten entnommen werden können, die ausnahmsweise nicht als echte Zahlungen auftreten.
Ertragssteuerlich (gewinnwirksam) wird der Selbstverbrauch dann als Privatentnahme unter den Einnahmen gebucht. Und in der Umsatzsteuererklärung des Folgejahres (oder in der aktuellen Umsatzsteuer-Voranmeldung) wird der zugehörige Umsatzsteuerbetrag angegeben und an das Finanzamt gezahlt.
Wird der Solarstrom in einem Gewerbebetrieb verbraucht, zu dem auch die Solarstromanlage gehört, stellt sich dieses Problem nicht, weil keine private Entnahme, sondern eine betriebliche Nutzung des Solarstroms stattfindet. Es ist aber zu erwarten, dass dieses Thema künftig Finanzämter, Photovoltaikbetreiber und Netzbetreiber noch intensiv beschäftigen wird.
Literaturhinweise
- BSW-Merkblatt zum Eigenverbrauch von Solarstrom:
http://www.solartechnikberater.de/uploads/tx_sbdownloader/Merkblatt_Eigenverbrauch_Feb2011.pdf - BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs:
www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/035__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf - Steuermerkblatt Photovoltaik (Bundesverband Solarwirtschaft, 06/2011,19 Euro), erhältlich unter www.bsw-solar-shop.de
Hinweis
Dieser Beitrag erklärt auf journalistische Weise wesentliche Zusammenhänge und Fragestellungen. Wir empfehlen auch die Lektüre des zweiteiligen Grundlagenbeitrags desselben Autors zum gleichen Thema in den Ausgaben 5 und 6 (Jahrgang 2010) der Zeitschrift SONNENENERGIE.
Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, können und sollen aber eine individuelle Steuer- und Rechtsberatung nicht ersetzen. Eine Haftung von Autor und Verlag muss deshalb ausgeschlossen werden. Verbindliche Auskünfte erteilen Finanzämter, Steuerberater und Rechtsanwälte.
Checkliste Selbstverbrauch
- Anlagen der Baujahre 2009 – 2013 können über die gesamte Vergütungslaufzeit der Anlage beliebig Solarstrom selbst verbrauchen und dafür die besondere EEG-Vergütung in Anspruch nehmen
- Die Anlage sollte deshalb so angeschlossen werden, dass der Solarstrom ins Hausnetz eingespeist wird. Will der Betreiber anfangs oder zwischendurch den Solarstrom voll an den Netzbetreiber verkaufen, kann er die Abrechnungsmethode „Durchleitung durch Hausnetze“ anwenden.
- Selbstverbrauch des Solarstroms ist möglich durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der PV-Anlage (Nachbar, Mieter, Gebäudenutzer).
- Das Bundesfinanzministerium schreibt ein Abrechnungsverfahren zur korrekten umsatzsteuerlichen Erfassung des Eigenverbrauchs vor. Der Bundesverband Solarwirtschaft zeigt in einem Merkblatt die praktische Umsetzung (siehe Literaturhinweise).
- Für den Selbstverbrauch des Solarstroms muss der Betreiber die entsprechenden Beträge in den Einnahmen (Gewinnermittlung) und bei der Umsatzsteuererklärung (oder Umsatzsteuervoranmeldung) angeben.
- Falls der Netzbetreiber die Abrechnung erstellt und nur einen saldierten Betrag überweist, müssen diese Beträge manuell ermittelt werden, zum Beispiel mit Hilfe der Rechnungsvorlage oder mit Hilfe des Online-Vergütungsrechners des SFV.
Steuerliche Fragen zum Konzept „PV mieten“
Dachmieten für Photovoltaikanlagen auf fremden Dächern werden derzeit für die Dacheigentümer unattraktiv, weil die Vergütungserlöse der Anlagenbetreiber, aus denen auch die Pacht (Miete) für das Dach bestritten werden muss, stark gesunken sind. In der Vergütung für den Selbstverbrauch von Solarstromanlagen hat der Landesverband Franken der DGS eine für beide Seiten lukrative Alternative entdeckt (SONNENENERGIE 2/11).
Statt einem Pachterlös für das Dach, erhält der Dacheigentümer vom Betreiber der Solarstromanlage das Recht, den Solarstrom direkt zu verbrauchen und dabei die Stromkostenersparnis (den in der Tabelle ermittelten Bonus) wahrzunehmen.
Steuerlich kein Unterschied
Weil der Dacheigentümer Vorteile aus der Nutzung der Photovoltaikanlage zieht, die ein fremder Investor auf seinem Dach errichtet, wird das Konzept „PV mieten“ genannt. Die Miete, die der Dacheigentümer an den Anlagenbetreiber bezahlt, besteht in der Differenz zwischen der Vergütung bei Volleinspeisung des Solarstroms und der Vergütung bei Selbstverbrauch des Solarstroms. Das ist genau der Betrag, den ein Anlagenbetreiber umsatz- und ertragssteuerlich für die „Entnahme“ verbuchen müsste.
Daraus ergibt sich schon: Steuerlich ändert auch „PV mieten“ nichts an der Behandlung einer Photovoltaikanlage mit Selbstverbrauch. Der wesentliche Unterschied ist hier, dass Anlagenbetreiber und Solarstromnutzer nicht dieselbe Person sind. Für den Anlagenbetreiber ist das steuerliche Ergebnis finanziell gleichbedeutend mit der Volleinspeisung, wobei er statt einem einzigen Kunden jetzt zwei hat: den Netzbetreiber und den Dacheigentümer.
Zwei Kunden und zwei Lieferanten
Der Dacheigentümer hat statt einem künftig zwei Lieferanten: den Stromversorger, der ihn über das öffentliche Netz beliefert, sowie den Photovoltaikbetreiber auf seinem Dach. Weil der Solarstrom für ihn günstiger ist und sich über die Vertragslaufzeit (20 Jahre) nicht verteuert, ergeben sich für ihn in vielen Fällen deutlich höhere Kosteneinsparungen, als er über eine Vermietung des Daches nach bisher üblicher Art an Mieteinnahmen erzielen könnte.
Thomas Seltmann